{"id":422,"date":"2017-03-08T23:15:01","date_gmt":"2017-03-08T22:15:01","guid":{"rendered":"https:\/\/max2consulting.net\/wohnmobilcenter\/?page_id=422"},"modified":"2018-02-02T17:51:57","modified_gmt":"2018-02-02T16:51:57","slug":"allgemeine-geschaefts-und-mietbedingungen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/max2consulting.net\/wohnmobilcenter\/allgemeine-geschaefts-und-mietbedingungen\/","title":{"rendered":"Allgemeine Gesch\u00e4fts- und Mietbedingungen"},"content":{"rendered":"
1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages:
\n1.1. Absprachen oder Erkl\u00e4rungen, die nur mu\u0308ndlich, ohne schriftliche Best\u00e4tigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall
\nohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages u\u0308ber das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige
\nUnterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der Mietvertrag kann per Post oder Telefax u\u0308bermittelt werden.
\n1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine \u00dcbertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag
\ndurch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdru\u0308cklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters m\u00f6glich. Der
\nMietvertrag wird verbindlich, wenn nach Eingang der Anzahlung und des vom Mieter unterschriebenen Vertrages die Buchung und der
\nMietpreis durch Vertragsunterzeichnung vom Vermieter best\u00e4tigt wird.
\n1.3 Der Mieter muss bei Mietbeginn das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit einem Jahr den Fu\u0308hrerschein der Klasse B besitzen.
\nMitfahrer sind Erfu\u0308llungsgehilfen des Mieters.
\n1.4. Das Wohnmobil darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch u\u0308berlassen
\nwerden.
\n2. Reiseru\u0308cktritt, \u00dcbergabe und Ru\u0308cknahme:
\n2.1 Ein Vertragsru\u0308cktritt ist nur bis 8 Wochen vor dem vereinbarten Reisetermin gegen eine Stornogebu\u0308hr von 20 % des
\nGesamtmietpreises m\u00f6glich. Bei Reiseru\u0308cktritt bis 4 Wochen vor Mietbeginn sind 50% des Mietpreises zu entrichten, bei ku\u0308rzerer Frist
\nf\u00e4llt der volle Mietpreis an, ebenso bei Nichtabholung. Wir empfehlen daher den Abschluss einer Reiseru\u0308cktrittsversicherung.
\n2.2 Die \u00dcbergabe und Ru\u0308cknahme des Fahrzeugs erfolgt grunds\u00e4tzlich am Standort des Vermieters oder nach schriftlicher
\nVereinbarung. Letzteres gilt auch fu\u0308r die \u00dcbergabe- und Ru\u0308cknahmezeiten. Das Fahrzeug wird in einwandfreiem Zustand, gereinigt und
\nmit gefu\u0308lltem Kraftstofftank bereitgestellt, eventuell vorhandene M\u00e4ngel werden in einem Protokoll festgehalten. Wird das Fahrzeug erst
\nnach dem vereinbarten Termin oder gar nicht abgeholt, bleibt das Fahrzeug bis zur Beendigung der Mietzeit fu\u0308r den Mieter reserviert,
\nAnspru\u0308che auf Mietpreisku\u0308rzung bleiben ausgeschlossen.
\n2.3. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil sp\u00e4testens zum angegebenen Zeitpunkt an den Vermieter zuru\u0308ckzugeben. Sofern der
\nMieter das Wohnmobil selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Wohnmobil zum Vermieter zuru\u0308ckzubringen. Sofern
\nAbholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Wohnmobil zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom
\nMieter bereitzustellen. S\u00e4mtliche etwa angefallenen Gebu\u0308hren des Betreibers des Campingplatzes, auf dem das Wohnmobil abgestellt
\nwar, sind vom Mieter vor der Abholung zu entrichten.
\n2.4 Das Mietverh\u00e4ltnis verl\u00e4ngert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Wohnmobil nicht termingerecht zuru\u0308ckgibt. Im Falle einer
\nversp\u00e4teten Ru\u0308ckgabe kann der Vermieter eine Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7 546 BGB in H\u00f6he des vereinbarten Mietpreises vom Mieter
\nverlangen. Bei vorzeitiger Fahrzeugru\u0308ckgabe bleibt der Mietpreis unberu\u0308hrt.
\n3. Verbotene Nutzungen, Teilnahme am \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr
\n3.1. Die Benutzung des Wohnmobils ist ausschlie\u00dflich in den Grenzen der L\u00e4nder der Europ\u00e4ischen Union gestattet (Geltungsbereich
\ndes Vertrages u\u0308ber die Europ\u00e4ische Gemeinschaft). Will der Mieter das Fahrzeug in anderen L\u00e4ndern benutzen, so ist hierzu eine
\nschriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich. In anderen L\u00e4ndern besteht kein Versicherungsschutz.
\n3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
\n3.2.1. Gewerbliche Nutzung, insbesondere Ausu\u0308bung der Prostitution.
\n3.2.2. Bef\u00f6rderung von leicht entzu\u0308ndlichen, giftigen oder sonst gef\u00e4hrlichen Stoffen.
\n3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere
\ndem Transport von Stoffen, die unter das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz fallen.
\n3.2.4. Transport von Tieren jeglicher Art.
\n3.2.5 Zur Nutzung u\u0308ber das zul\u00e4ssige Gesamtgewicht hinaus.
\n3.2.6 Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.
\n3.3. Das Wohnmobil darf nicht im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr bewegt werden, sofern der Mieter nicht im Besitz einer gu\u0308ltigen
\nFahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorl\u00e4ufig entzogen ist.
\n3.4. Der Vermieter u\u0308bernimmt keine Gew\u00e4hr fu\u0308r die Eignung des Wohnmobils zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung
\nbestehender Rechtsverordnungen und Gesetze sowie Platzordnungen der Campingplatzbetreiber ist ausschlie\u00dflich Sache des Mieters.
\nDies gilt insbesondere, fu\u0308r die Einhaltung der Stra\u00dfenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr.
\n4. Kleinreparaturen
\n4.1. W\u00e4hrend der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe, \u00d6le und sonstige Hilfs- oder Betriebsstoffe sowie anfallende Strom- und Wasser-
\nAbwasserkosten sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen. Ebenso die Kosten fu\u0308r die Beschaffung einer neuen Gasfu\u0308llung
\nsofern der vom Vermieter bei der \u00dcbergabe zur Verfu\u0308gung gestellte Vorrat nicht ausreicht.
\n4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glu\u0308hbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur H\u00f6he von
\n150 \u20ac je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Werkstatt ausfu\u0308hren lassen. Der Vermieter erstattet dem
\nMieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten besch\u00e4digten Teiles. Keine
\nKostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergu\u0308tet.
\n5. Mitfu\u0308hren von Haustieren
\n5.1. Das Mitfu\u0308hren von Haustieren ist leider nicht m\u00f6glich.
\n6. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung
\n6.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil ab dem Zeitpunkt der \u00dcbergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein
\nverst\u00e4ndiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentu\u0308mer tun wu\u0308rde. Das Fahrzeug ist nach jeder Fahrtunterbrechung ordnungsgem\u00e4\u00df
\nabzustellen und abzuschlie\u00dfen. Das Fahrzeug darf nicht u\u0308berladen werden. \u00d6l, Wasserstand und Reifendruck sind w\u00e4hrend der
\nMietdauer regelm\u00e4\u00dfig zu kontrollieren. Der Mieter hat unbedingt die vorgeschriebenen maximalen Durchfahrtsh\u00f6hen und -breiten zu
\nbeachten. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
\n– Das Wohnmobil bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, \u00dcberschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu
\nsichern;
\n– Das Wohnmobil bei Besorgnis der Besch\u00e4digung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch
\nAbstellen auf einem gesicherten Platz;
\n6.2. Der Mieter haftet fu\u0308r alle Sch\u00e4den am Wohnmobil, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gem\u00e4\u00df vorstehender
\nRegelungen entstehen unbeschr\u00e4nkt. Soweit ein Schaden von der fu\u0308r das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung u\u0308bernommen
\nwird (z.B. Hagelsch\u00e4den) jedoch beschr\u00e4nkt auf die H\u00f6he der vereinbarten Selbstbeteiligung.
\n6.3. Der Mieter haftet fu\u0308r alle Sch\u00e4den, die aufgrund unsachgem\u00e4\u00dfer Behandlung oder u\u0308berm..iger Beanspruchung am Wohnmobil
\nentstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch fu\u0308r Sch\u00e4den, die durch seine Beifahrer, Helfer oder
\nFamilienangeh\u00f6rigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche
\nPerson einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identit\u00e4t einer Person oder des Schadensstifters nicht gekl\u00e4rt werden kann.
\n6.4. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung s\u00e4mtlicher Schadensersatzanspru\u0308che des Vermieters durch den Mieter tritt der
\nVermieter alle ihm m\u00f6glicherweise gegenu\u0308ber dritten Personen zustehenden Schadensersatzanspru\u0308che zum Zwecke der
\nGeltendmachung an den Mieter ab.
\n6.5. Wird bei der Ru\u0308ckgabe des Wohnmobils ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung fu\u0308r den
\nSchaden des Mieters gem\u00e4\u00df vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der
\n\u00dcbernahme des Fahrzeugs vorhanden war.
\n6.6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgesch\u00e4den zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug
\ninfolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht
\nfu\u0308r eigene Zwecke nutzen kann.
\n6.7 Das Fahrzeug ist ein Nichtraucherfahrzeug. Sollte dennoch im Fahrzeug geraucht werden, ist eine Gebu\u0308hr von 800,00 \u20ac f\u00e4llig.
\n7. Nicht unfallbedingte Fahrzeugsch\u00e4den u. technische Defekte:
\n7.1. Der Mieter haftet fu\u0308r alle Sch\u00e4den am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler w\u00e4hrend der Mietzeit zuru\u0308ckzufu\u0308hren sind,
\nunbeschr\u00e4nkt.
\n7.2. Treten nach der \u00dcbergabe des Wohnmobils an den Mieter nicht unfallbedingte technische defekte am Wohnmobil auf, die die
\nGebrauchstauglichkeit wesentlich einschr\u00e4nken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu ku\u0308ndigen,
\nsofern es nicht m\u00f6glich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
\n7.3. Fu\u0308r die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeintr\u00e4chtigung ist der Tagesmietpreis um 1\/24 je
\nangefangene Stunde, Wochenmietpreise entsprechend, zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Ku\u0308ndigung auf alle
\nweitergehenden Anspru\u0308che, es sei denn, fu\u0308r den technischen Defekt ist ein grob fahrl\u00e4ssiges oder vors\u00e4tzliches Verhalten des
\nVermieters urs\u00e4chlich.
\n7.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Ku\u0308ndigung gem\u00e4\u00df Ziffer 7.2. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis
\nzum Zeitpunkt der Ku\u0308ndigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Anspru\u0308che, insbesondere Schadensersatz
\neinschlie\u00dflich Ersatz von M\u00e4ngelfolgesch\u00e4den verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom
\nVermieter grob fahrl\u00e4ssig oder vors\u00e4tzlich zu vertreten ist.
\n7.5. Ziffer 7.2. bis 7.4. gilt nicht, sofern der Mieter gem\u00e4\u00df Ziffer 7.1. wegen eines Bedienungsfehlers fu\u0308r den Schaden haftet d.h. der
\nDefekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zuru\u0308ckzufu\u0308hren ist.
\n8. Verkehrsunf\u00e4lle, Haftungsbeschr\u00e4nkung des Mieters:
\n8.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellfall handelt durch den die Gebrauchstauglichkeit des
\nWohnmobils nicht wesentlich eingeschr\u00e4nkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu ku\u0308ndigen.
\n8.2. Wurde der Mietvertrag unbefristet abgeschlossen, und endet er aufgrund einer fristlosen Ku\u0308ndigung gem\u00e4\u00df Ziffer 8.1. bleibt der
\nMieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Ku\u0308ndigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden
\nvertraglichen Anspru\u0308che, insbesondere Schadensersatz einschlie\u00dflich Ersatz von M\u00e4ngelfolgesch\u00e4den verzichten die Parteien
\ngegenseitig. Dieser Verzicht gilt Seitens des Vermieters zugunsten des Mieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall, fahrl\u00e4ssig,
\ngrob fahrl\u00e4ssig oder vors\u00e4tzlich verursacht hat oder seine Obliegenheiten gem\u00e4\u00df Ziffer 8.3. unten verletzt hat.
\n8.3. Bei Unf\u00e4llen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand und allen Elementarsch\u00e4den (z.B. Hagel, Sturm) hat der Mieter unverzu\u0308glich die
\n\u00f6rtliche Polizei hinzuzuziehen und fu\u0308r die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen,
\ndem Vermieter einen ausfu\u0308hrlichen Unfall- bzw. Schadensbericht mit Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unf\u00e4llen mit
\nFremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der
\nFahrer und der Zeugen festzuhalten.
\n8.4. Bei allen Verkehrsunf\u00e4llen haftet der Mieter fu\u0308r alle unfallbedingten Sch\u00e4den des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder
\nden Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der H\u00f6he nach beschr\u00e4nkt auf den Betrag
\nder Selbstbeteiligung des Vermieters gem\u00e4\u00df dem fu\u0308r das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages (siehe vereinbarte
\nH\u00f6he der Selbstbeteiligungen \u2013 Seite 2 dieses Mietvertrages), sofern nicht die nachfolgende Regelung Ziffer 8.5. zutreffend ist.
\n8.5. Fu\u0308hrt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches fu\u0308r den
\nVerkehrsunfall urs\u00e4chlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die fu\u0308r das Wohnmobil
\nbestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenu\u0308ber dem Vermieter berufen kann, haftet
\nder Mieter unbeschr\u00e4nkt fu\u0308r alle Verm\u00f6genssch\u00e4den des Vermieters. Eine Haftungsbeschr\u00e4nkung des Mieter in H\u00f6he der
\nSelbstbeteiligung gem\u00e4\u00df Ziffer 8.4. tritt in diesem Fall nicht ein.
\n9. Haftung des Vermieters:
\n9.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese fu\u0308r den Vermieter unm\u00f6glich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall,
\nwenn das Wohnmobil vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge h\u00f6herer Gewalt bei Naturereignissen so
\nbesch\u00e4digt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht
\nmehr m\u00f6glich war oder einen Aufwand erfordert h\u00e4tte, der unter Beru\u0308cksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten
\nGesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverh\u00e4ltnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
\n9.2. Im Fall einer Nichtleistung gem\u00e4\u00df vorstehender Ziff. 9.1. sind Schadensersatzanspru\u0308che gegenu\u0308ber dem Vermieter – gleich aus
\nwelchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter f\u00e4llt grobe Fahrl\u00e4ssigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist
\njedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zuru\u0308ckzuzahlen.
\n9.3. Der Vermieter haftet nicht fu\u0308r Sch\u00e4den des Mieters oder Beifahrer und Mitbenutzer, es sei denn dem Vermieter ist eine fu\u0308r den
\nSchaden urs\u00e4chliche grob fahrl\u00e4ssige oder vors\u00e4tzliche Handlungsweise vorzuwerfen.
\n10. Technische und optische Ver\u00e4nderungen:
\n10.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Ver\u00e4nderungen vornehmen.
\n10.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu ver\u00e4ndern, dazu z\u00e4hlen insbesondere auch Lackierungen, Aufkleber
\noder Klebefolien.
\n11. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
\n11.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht fu\u0308r ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem
\nMietvertrag.
\n11.2. Fu\u0308r den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zust\u00e4ndigkeit
\ndeutscher Gerichte fu\u0308r die Entscheidung u\u0308ber Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverh\u00e4ltnisses entstehen
\nk\u00f6nnten. Zust\u00e4ndig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das
\nAmtsgericht ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
\n11.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verst\u00f6\u00dft, tritt an ihre
\nStelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
\n12. Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung (Kaution)
\n12.1. Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Gesamtmietpreis nebst aller sonstigen Leistungen wie folgt an den Vermieter zu
\nbezahlen:
\n20 % des Gesamtmietpreises bei Abschluss des Mietvertrages
\nRestbetrag bis 21 Tage vor Mietbeginn
\nSollte der Betrag bis dahin nicht eingegangen sein, wird dies als Ru\u0308cktritt angesehen und die in Ziffer 2 aufgefu\u0308hrten Ru\u0308cktrittskosten
\nberechnet.
\nLiegt der Vertragsabschluss weniger als 21 Tage vor Mietbeginn oder der Mietpreis unter 300,00 \u20ac wird der Mietpreis ohne Anzahlung in
\nvoller H\u00f6he sofort f\u00e4llig.
\nEs gilt die jeweils zum Vertragsabschluss gu\u0308ltige Preisliste.
\nAlle Preise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
\n12.2. Der Mieter bezahlt sp\u00e4testens bei der \u00dcbergabe des Wohnmobils an den Vermieter eine Kaution
\nin H\u00f6he von 1.500,00 \u20ac bzw. 2.000,00 \u20ac (fu\u0308r Wohnmobile u\u0308ber 3,5 t) in bar oder der \u00dcberweisung (Gutschrift muss am \u00dcbergabetag
\nerfolgt sein).
\nDie Kaution dient zur Sicherung aller Anspru\u0308che des Vermieters aus diesem Vertrag und ist bei Ru\u0308ckgabe des Fahrzeugs in
\nvertragsgem\u00e4\u00dfem Zustand innerhalb einer Woche nach der Fahrzeugu\u0308berpru\u0308fung an den Mieter zuru\u0308ck zu bezahlen. Der Vermieter
\nkann gegen den Kautionsru\u0308ckzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverh\u00e4ltnis aufrechnen. Der Mieter erh\u00e4lt nach Ru\u0308ckgabe
\ndes Fahrzeugs eine abschlie\u00dfende Rechnung.<\/p>\n<\/div>